§ 17
Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare/Niemeyer.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als     51 Gruppenangehörigen einen Vertreter
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen  zwei Vertreter
bei  201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter
bei  601 und mehr Gruppenangehörigen  vier Vertreter

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viel Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.

 

Absatz 1

1 Jede Gruppe nach § 5 hat Anspruch darauf, dass sie in der Personalvertretung entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke vertreten ist. Voraussetzung ist, dass der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Aufteilung der Personalratsmandate auf die Gruppen erfolgt unabhängig davon, ob der Personalrat in Gruppenwahl (vgl. § 19 Abs. 2) oder in gemeinsamer Wahl (§19 Abs. 5) gewählt wird. Ebenso wie bei der Feststellung der Größe des Personalrats ist bei der Feststellung der Größe der verschiedenen Gruppen von der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen auszugehen. Der Wahlvorstand hat die Aufteilung der Personalratssitze auf die Gruppen vorzunehmen und im Wahlausschreiben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVWO) bekannt zu geben.

2 Sind beide Gruppe gleich stark entscheidet das Los über den letzten zu verteilenden Platz.

3 Falls eine Gruppe durch ausdrückliche und einstimmige Erklärung vor der Wahl ihren Verzicht auf Vertretung im Personalrat erklärt oder keine Wahlvorschläge aus dieser Gruppe eingereicht werden, verliert diese Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung für die Amtszeit des Personalrats. Das gilt auch bei einer Wiederholungswahl nach einer erfolgreichen Anfechtung gem. § 25 Abs. 5. Die auf die Gruppe eigentlich entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 beschließt in Angelegenheiten dieser nicht im Personalrat vertretenen Gruppe das gesamte Gremium. Macht eine Gruppe von ihrem Vertretungsrecht im Personalrat keinen Gebrauch, so werden die Angehörigen anders als im Fall des § 17 Abs. 5 nicht der anderen Gruppe zugerechnet.

Absatz 2

Nach Absatz 2 hat der Wahlvorstand die auf die Gruppen entfallenden Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu ermitteln. Danach wird die Zahl der auf jede Gruppe entfallenden Beschäftigten durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeweilige Höchstzahl erhält einen Sitz.

Beispiel:

Eine Dienststelle hat 260 Beschäftigte (120 Beamte, 140 Arbeitnehmer), also besteht der Personalrat aus 7 Mitgliedern. Die Sitze verteilen sich wie folgt auf die Gruppen:

Teiler  Beamte  Arbeitnehmer
1 7 x 120 / 260 = 3,23; gerundet 3  7 x 140 / 260 = 3,77; gerundet 4

Danach entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer 4 Sitze, auf die Gruppe der Beamten 3 Sitze.

Absatz 3

5 Die Absätze 3 und 4 sind außerhalb der Schulbereichs gegenstandslost geworden. Die Regelungen gehen von den früher vorhandenen drei Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. Nach § 5 gibt es aber nur noch zwei Gruppen, so dass ein derartiger Minderheitenschutz überflüssig ist.
Absatz 3 findet nur noch Anwendung nach § 92 Nr. 2 c) für Lehrer-Bezirkspersonalräte.

6 Unabhängig von der Ermittlung des Sitzverhältnisses nach den Absätzen 1 und 2 erhält eine Gruppe die in der Tabelle enthaltenen Mindestzahl an Mandaten. Das gilt aber nur für die Gruppe, die auch nach Abs. 5 im Personalrat vertreten ist. Die Größe des Personalrats nach § 16 wird dadurch nicht verändert. Erhält die Gruppe nach Absatz 3 mehr Sitze als ihr nach der Ermittlung nach den Absätzen 1 und 2 zustehen würde, wird die Zahl der der anderen Gruppe zustehenden Sitze verringert.

Absatz 4

7 Absatz 4 kommt ebenfalls nicht mehr zur Anwendung, da er bei den nur zwei Gruppen nach § 5 leerläuft.

Absatz 5

8 Absatz 5 enthält einen Minderheitschutz. Umfasst eine (Klein-)Gruppe wenigstens 5 Beschäftigte erhält sie mindestens einen Sitz, auch wenn ihr der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zustehen würde. Dieser Sitz reduziert die Zahl der der anderen Gruppe zustehenden Sitze.

9 Umfasst eine Gruppe keine fünf Beschäftigten und machen diese Beschäftigten auch nicht mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle aus, ist die Gruppe im Personalrat nicht vertreten. In diesem Fall gelten sie als Angehörige der anderen Gruppe, da das in Satz 2 enthaltene Wahlrecht bei nur einer anderen Gruppe nicht greift. Es greift § 38 Abs. 2 Satz 2 für die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten.

Absatz 6

10 Absatz 6 richtet sich an diejenigen, die die Wahlvorschlagslisten einreichen, also vorwiegend Gewerkschaften, Es ist nicht genau ersichtlich, was unter Beschäftigungsarten zu verstehen ist, da die Vertretung der Gruppen ja zuvor verbindlich geregelt ist. Es könnte sich um befristete und unbefristete Beschäftigte oder ehemalige Arbeiter und Angestellte handeln. Als Sollvorschrift ausgestaltet reicht jede sachliche Begründung für eine Abweichung aus.

Absatz 7

11 Auch das Geschlechterverhältnis ist nicht verbindlich geregelt. Die Sollvorschrift bindet grundsätzlich die Listeneinreicher. Allerdings rechtfertigt jeder sachliche Grund eine Abweichung.


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